Denkmalschutz/-pflege

Ziele, Nutzen, Mehrwert und Kontakt

Sämtliche Maßnahmen, die das Erscheinungsbild und die Substanz eines Hauses verändern, müssen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Dies gilt auch für Arbeiten, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist wie z.B. neue Fenster oder ein Fassadenanstrich.

Baumaßnahmen können nicht nachträglich genehmigt werden!

Tipp: Vereinbaren Sie frühzeitig mit den Denkmalbehörden einen Beratungstermin, damit Ihre Pläne mit den Vorstellungen des Denkmalschutzes von vornherein in Planung und Ausführung zusammengeführt werden können.

Wie sich der Denkmalschutz und die Denkmalpflege für die Erhaltung und Bewahrung dieser Kulturschätze einsetzen und was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie hier.

Fragen und Antworten

Denkmalschutz und Denkmalpflege - Was bedeuten diese Begriffe?

Denkmalschutz und Denkmalpflege leisten einen grundlegenden Beitrag zur Erhaltung unseres kulturellen Erbes. Denkmalschutz wird durch die Denkmalschutzbehörden sichergestellt. Die Denkmalschutzbehörde kümmert sich um die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes und trifft alle rechtlichen Maßnahmen, Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Auflagen und Untersagungen, um die Erhaltung der Baudenkmale sicherzustellen. Als Denkmalpflege bezeichnet man alle Tätigkeiten unmittelbar um das Baudenkmal, die zur Er- und Unterhaltung erforderlich sind. Die Denkmalpflege bestimmt die Baudenkmale und legt fest, was ein Baudenkmal ist. Die Denkmalpflege begleitet die Baudenkmalbesitzer bei ihren baulichen Maßnahmen.

Denkmalschutz - Warum?

In den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts verabschiedeten die Länder der alten Bundesrepublik Deutschland und auch die DDR in rascher Folge Denkmalschutzgesetze. Der Grund hierfür lag in der erschreckenden Erkenntnis, dass die Zeit des Wiederaufbaus und des Wirtschaftswunders in Stadt und Land mehr an alter Bausubstanz vernichtet hatte als alle Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges. Es hatte sich gezeigt, dass das Ideal der modernen und autogerechten Stadt, das vielen Planern der 50er- und 60er Jahre als Leitbild gedient hatte, in der Bevölkerung nicht akzeptiert worden und die schrittweise Beseitigung vertrauter und gewachsener Lebenswelten auf Widerstand gestoßen war.

Das Land Niedersachsen verfügt über ein vielfältiges materielles kulturelles Erbe in Gestalt von Bau- und Bodendenkmalen. Kirchen und Schlösser, Bauernhöfe und Mühlen, Bürgerhäuser und Gärten, Altstadtquartiere und industrielle Ensembles – sie alle prägen die Ansichten der Städte, Dörfer und Landschaften und geben ihnen ein unverwechselbares, spezifisches Gesicht. Dass Deutschland mit inzwischen 38 Weltkulturerbe-Stätten weltweit an zweiter Stelle steht, ist nicht zuletzt den Denkmalschutzgesetzen zu verdanken.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Denkmalpflege - Warum und für wen?

Denkmalpflege ist ein gesellschaftspolitischer Auftrag an alle Bürger. Sie ist ein Impuls für einen pfleglichen Umgang mit unserer Kulturgeschichte und mit unserer Umwelt!

Die Denkmalpflege tritt dafür ein, historische Gebäude und Grünanlagen nicht nur in ihrer materiellen Überlieferung, sondern auch in ihren individuellen Werten in Erscheinung treten zu lassen. In Verbindung mit heutigen Wohn- und Nutzungsstandards werden ihre historischen Gestaltungsqualitäten für die darin lebenden Menschen immer eine Bereicherung sein. Darüber hinaus versprechen traditionell hergestellte Baumaterialien bei angemessener Pflege eine ungewöhnlich hohe Lebensdauer. Aus heutiger Sicht ist das ein wesentlicher Faktor der Kostenplanung und für Eigentümer langfristig eine Kostenersparnis. Besonders im ländlichen Raum, aber auch in den Städten, profitieren von der Denkmalpflege kleine und mittlere Handwerksbetriebe, die sich trotz moderner Maschinenausstattung auf traditionelle Handwerkstechniken verstehen. Auf dem Lande setzt die Denkmalpflege ein nennenswertes Zeichen für Heimatverbundenheit und gegen den Abwanderungstrend. Durch ihre Grundprinzipien "Erhaltung von Baudenkmalen" und "Wiederverwertung von Baumaterialien" ist sie auch ein Vorreiter in ökologischen Fragen: Sie erzeugt Hochachtung vor Materialressourcen, sie zeigt Alternativen gegen die Wegwerfmentalität auf und sie sorgt für eine beachtliche Reduzierung des Bauschutts, der bei Abrissen in horrenden Mengen anfällt und beachtliche Folgekosten verursacht.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Denkmalschutzgesetze in Deutschland?

Entsprechend dem föderalen Prinzip der Bundesrepublik und der daraus abgeleiteten Kulturhoheit der Länder hat Deutschland unterschiedliche Denkmalschutzgesetze. Diese Unterschiede können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass alle Ländergesetze im Grundtenor übereinstimmen: Sie alle definieren, Kulturdenkmale zu schützen, zu pflegen und zu erforschen als Aufgabe der Allgemeinheit und stellen zu diesem Zweck Regularien auf. Allen gleich ist, dass sie von einem umfassenden Denkmalbegriff ausgehen, der sichtbare Zeugnisse ebenso wie solche umfasst, die nur noch archäologisch nachweisbar sind und in der Definition des zu schützenden Gegenstands weder nach Funktion noch nach Gattung oder Zeitstellung unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen weiterhin, dass sie Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentlichen Belang definieren. Das hatte zur Folge, dass der Denkmaleigentümer, dem die Erfüllung eines öffentlichen Belanges angelastet wurde, seitdem grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich durch die öffentliche Hand geltend machen konnte. Damit waren Ziele beschrieben, die die Fachstellen der Länder erst nach und nach erfüllen konnten. Hatte man sich früher in der Hauptsache um Denkmale wie Burgen, Schlösser und Kirchen gekümmert, galt es nun Verzeichnisse aller als Schutzgut in Frage kommenden Objekte aufzustellen und diese auch stichhaltig zu begründen. Der neue Denkmalbegriff beinhaltete Zeugnisse ländlicher und städtischer Wohnkultur, der Industrie- und Landwirtschaftsgeschichte, der Infrastruktur, der Kultur, der Freizeit und des Sports.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Denkmalschutzgesetz Niedersachsen - Was gilt seit 2011?

Denkmale sind Ausdruck ihrer Zeit und damit Zeugnisse der Geschichte. Ebenso verhält es sich mit der Denkmalpflege. Die Gesellschaft hat sich seit den 70er Jahren verändert und selbstverständlich sind die Anforderungen und Erwartungen an Denkmalschutz und Denkmalpflege nicht mehr in jedem Falle identisch mit denjenigen zur Zeit der Entstehung der Denkmalschutzgesetze. Die Endlichkeit der fossilen Brennstoffe und die daraus resultierende Notwendigkeit der energetischen Wende, die demografische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, ein geändertes Konsumverhalten und Ansprüche an das Lebensumfeld, die nicht mehr mit jenen der Zeit vor 30 bis 40 Jahren vergleichbar sind, ziehen zwangsläufig die Notwendigkeit von Anpassungen im Gesetz nach sich. So gilt für ein Denkmalschutzgesetz ebenso wie für uns alle der alte Satz „Tempora mutantur et nos mutamur in illis“, die Zeiten ändern sich und wir uns mit ihnen. Dies trifft heute ebenso wie in der Zukunft zu.

Das 2011 novellierte Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vollzieht in der archäologischen Denkmalpflege, aber auch im Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege Entwicklungen nach, die durch ein gewandeltes Rechtsverständnis der Gesellschaft bzw. durch internationale, von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vertragswerke vorgegeben sind. (…) Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz stärkt die Stellung der Eigentümer im Eintragungsverfahren unter Beibehaltung des bewährten deklaratorischen Prinzips: Ein Eigentümer eines Baudenkmals wird unverzüglich über die Neuaufnahme informiert und kann durch die Möglichkeit, einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt zu beantragen, künftig bei Neueintragungen die Denkmaleigenschaft gerichtlich überprüfen lassen. (…) Mit der ausdrücklichen Erwähnung der energetischen Verbesserung von Baudenkmalen, des Einsatzes erneuerbarer Energien und der Berücksichtigung der Belange älterer Menschen und von Menschen mit Behinderungen als öffentliche Belange erweist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz gesellschaftlichen Entwicklungen Referenz, ohne ihnen dabei einen generellen Vorrang vor dem Belang des Denkmalschutzes zu geben. Es bleibt dabei, dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung erfolgen muss.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Denkmalschutzgesetz Bremen - Was gilt seit 1975?

Im Bundesland Bremen gilt das Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, kurz: Denkmalschutzgesetz Bremen, vom 27.05.1975. Auch in Bremen ist ein Landesamt für Denkmalpflege die zentrale Fachbehörde und ist dort für alle Fragen der Denkmalerfassung und der Denkmalerhaltung zuständig. Für das Stadtgebiet Bremen ist das Landesamt gleichzeitig die Denkmalschutzbehörde, für Bremerhaven gibt es eine dort ansässige Untere Denkmalschutzbehörde. Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.


Ansprechpartner in Niedersachsen – An wen wende ich mich?

Alle Anfragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege sollten an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde gestellt werden. Man kann die Fragen auch direkt an die jeweiligen Stützpunkte des Landesamtes für Denkmalpflege richten.

Hier finden Sie IhreAnsprechpartner der Stützpunkte des Niedersächsichen Landesamtes für Denkmalpflege.

Hier finden Sie Ihre zuständigen Ansprechpartner der Unteren Denkmalschutzbehörde.

 

Organisation der Denkmalpflege in Niedersachsen?

Die Organisation der Denkmalpflege in Niedersachsen. © Elke Behrens, Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD)

Die Organisation der Denkmalpflege in Niedersachsen. © Elke Behrens, Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD) Originalgröße

Ansprechpartner Bundesland Bremen - An wen wende ich mich?

Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Senator für Kultur als zentrale Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Lande Bremen nachgeordnet.

Für die Stadt Bremen ist das Landesamt auch Denkmalschutzbehörde, für Bremerhaven existiert eine eigene Untere Denkmalschutzbehörde, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege bei dortigen Sanierungsmaßnahmen handelt.
Das Landesamt für Denkmalpflege ist organisatorisch in drei Sachgebiete aufgeteilt.

Hier finden Sie die Ansprechpartner des Bundeslandes Bremen.

Niedersächsisches Landesamtes für Denkmalpflege - Aufgaben und Ziele?

Im Jahr 1979 trat das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) zum Schutz und zur Pflege von Kulturdenkmalen in Niedersachsen in Kraft. Seitdem besteht das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (NLD), bis zum 31.12.1997 als Institut für Denkmalpflege, neben den Denkmalschutzbehörden als zentrale Fachbehörde des Landes mit Sitz in Hannover und Stützpunkten in Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg. Das NLD ist dem Schutz und der Pflege des kulturellen Erbes verpflichtet und fungiert als kompetenter Ansprechpartner für Denkmaleigentümer, Denkmalschutzbehörden, die Fachöffentlichkeit und für interessierte Bürgerinnen und Bürger.

 

 Aufgaben und Ziele:

  • die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen, Eigentümer und Besitzer von Denkmalen fachlich zu beraten
  • Kulturdenkmale über und unter der Erde zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen
  • das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufzustellen und fortzuschreiben
  • Restaurierungen und Ausgrabungen durchzuführen
  • wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen
  • zentrale Fachbibliotheken und Archive vorzuhalten
  • Spezialwissen bereitzustellen sowie Fortbildung anzubieten für die über 100 unteren Denkmalschutzbehörden.

 

Zur Bewältigung der vielfältigen fachlichen und administrativen Aufgaben sind im NLD mit der Präsidialstelle vier Abteilungen zuständig:

  • Archäologie
  • Bau- und Kunstdenkmalpflege
  • Fachdienste
  • Zentrale Aufgaben/Verwaltung

 (Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Bau- und Kunstdenkmalpflege - Was sind die Aufgaben und Ziele?

Die zentrale Aufgabe der Bau- und Kunstdenkmalpflege besteht in der Erforschung und Dokumentation des Denkmalbestands. Damit leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Identität des Landes Niedersachsen.

Als weitere wichtige Aufgaben treten hinzu:

  • Fachliche Beratung zur Planung, Finanzierung und Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen
  • Unterstützung von bau- und denkmalrechtlichen Verfahren durch Gutachten
  • Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zum baulichen und künstlerischen Kulturgut
  • Vergabe von Zuschüssen des Landes Niedersachsen

Als landesweite Spezialgebiete sind zu nennen:
Inventarisation, Technische Denkmale, Orgeln, Bauforschung, Städtebauliche Denkmale und Gartendenkmale.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Bau- oder Kunstdenkmal - Definition?

Bau- und Kunstdenkmale sind Bauwerke, Gebäudegruppen und Grünanlagen, die als Zeugnisse von Geschichte und Kultur überliefert sind. In wenigen Einzelfällen sind auch bewegliche Gegenstände wie eine Kunstsammlung, eine Lokomotive oder etwa ein Schiff Kulturdenkmale. Für die Eintragung von Kulturdenkmalen in ein Verzeichnis sind geschichtliche, künstlerische, städtebauliche oder wissenschaftliche Bedeutungen und Werte maßgeblich. Auch das Typische und die Beispielhaftigkeit – prägend für einen Ort oder eine Kulturlandschaft – können die Ausweisung als Kulturdenkmal begründen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Wissen um die eigene Herkunft, für die Bildung von Identität und Wohlbefinden in vertrauten öffentlichen Räumen ist das nachhaltige Bewahren von kulturgeschichtlich gewachsenen Stadt- und Landschaftsbildern. Ohne den Schutz der Kulturdenkmale hätten viele charakteristische Orte längst ihr individuelles Gesicht verloren.

Deshalb hat der Niedersächsische Landtag 1978 ein Gesetz verabschiedet, das ein öffentliches Interesse an Schutz, Erhaltung und Erforschung der Kulturdenkmale artikuliert. Zwischenzeitlich stehen insgesamt etwa drei Prozent aller baulichen Anlagen in Niedersachsen unter Denkmalschutz.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Baudenkmal - Welche Arten von Gebäuden können ein Baudenkmal sein?

Baudenkmale können alle Arten von Gebäuden sein, ungeachtet ihrer Funktion und ihres Alters. Zu ihnen zählen Kirchen und Verwaltungsgebäude, Wohn- und Geschäftshäuser, Verkehrs-, Gewerbe- und Industriebauten, Schlösser und Orangerien, Gutshöfe, Bauernhäuser mit Scheunen und Ställen oder auch manch andere Baugattung. In einigen Fällen, besonders bei Kirchen, umfasst der Denkmalwert auch wesentliche Teile der handwerklichen und künstlerischen Ausstattung. Kleindenkmale, etwa Grabmäler, Grenzsteine oder Standbilder von Persönlichkeiten, Bildstöcke zur Erinnerung an historische Ereignisse können ebenfalls Kulturdenkmale sein. Beispiele aus dem Bereich von Technik und Ingenieurwesen sind Schmieden, Wind- oder Wassermühlen mit ihren Mühlkanälen, Wehren oder Brücken. Auch bauliche Zeugnisse aus der Zeit des Nationalsozialismus mit den darin eingerichteten Gedenkstätten können aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutsamkeit zu den Kulturdenkmalen gehören.

Baudenkmale sind grundsätzlich als Gesamtheit zu sehen. Nicht nur die Fassaden, sondern auch das Innere und die Konstruktion, soweit denkmalwert, werden geschützt. In manchen Fällen sind nur wesentliche Teile von Gebäuden erhalten, etwa eine bemerkenswerte Hausfassade, eine Orgel oder die Ruine einer Burg. Zu geschützten Grünanlagen zählen Friedhöfe, Alleen, Bauern-, Villen-, Schloss- oder Klostergärten sowie private und öffentliche Parks. Als Ensembles – das Gesetz spricht von Gruppen baulicher Anlagen – werden etwa Hof- oder Klosteranlagen, Ortsstraßenzüge, Marktplätze oder Siedlungen ausgewiesen. Auch Gewerbe- und Industrieanlagen fallen unter diesen Begriff. In Ensembles kann es neben den insgesamt zu schützenden Einzeldenkmalen auch Gebäude geben, deren äußeres Erscheinungsbild das wesentliche Schutzgut ist. Dies ist in Orten, in denen die ganze Altstadt unter Ensembleschutz steht, von besonderer Bedeutung. Auch die baulichen Zeugnisse in der historischen Kulturlandschaft verdienen ein denkmalpflegerisches Augenmerk. Zu ihnen gehören klösterliche Fischteiche, die zur Landgewinnung errichteten Deiche, alte Kanäle, mit Hecken bewachsene Lesesteinwälle, Streuobstwiesen und die als Weltkulturerbe anerkannten historischen Teiche und Gräben der Oberharzer Wasserwirtschaft.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Eintragung meines Hauses in die Denkmalliste - Welcher Nutzen und welche Pflichten folgen daraus?

Die Eintragung eines Baudenkmals in das Verzeichnis scheint für manche Eigentümer ein Schreckensbild zu sein. Der Ausruf „Hilfe, ich habe ein Denkmal!“ zeugt von der Ratlosigkeit, die diese Denkmalbesitzer empfinden. Das mag verständlich sein, wird doch in den Denkmalschutzgesetzen die Erfüllung des öffentlichen Erhaltungsanliegens dem Einzelnen aufgebürdet. In diesem Sinne ist ihm die alleinige Verfügungsgewalt über sein Eigentum entzogen. Mit der Erkenntnis über die Denkmaleigenschaft hat er die Verpflichtung, sein Baudenkmal instand zu halten, zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen; er darf es nicht so verändern, dass der Denkmalwert beeinträchtigt wird oder verloren geht; er darf es auch nicht gefährden oder gar beseitigen. Bei Lichte betrachtet stellt sich die Sache jedoch als Chance, meistens auch als Bereicherung dar.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Mein Haus ein Denkmal - Welche Vorteile habe ich?

Mit der Eintragung wird dem Eigentümer bescheinigt, dass sein Kulturdenkmal ein für die Allgemeinheit wertvolles Gut ist. Es wäre jedoch mit dem Eigentumsbegriff des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn die private Übernahme eines öffentlichen Belangs nicht durch adäquate Leistungen der Allgemeinheit ausgeglichen würde. Hier ist zum einen die fachliche Beratung zu nennen, die die Landes- und Kommunalverwaltungen für die Denkmaleigentümer kostenfrei bereit stellen. Administrative, baufachliche und kulturgeschichtliche Kompetenz stehen in den Unteren Denkmalschutzbehörden und im Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zur Verfügung. Zum anderen kann der Denkmaleigentümer bei Instandsetzungsmaßnahmen auch finanzielle Förderungen der öffentlichen Hand und mancher Stiftungen erhalten. Vor allem aber kann er erhebliche steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Der finanzielle Ausgleich als Gegenleistung für die Erhaltungsverpflichtung darf also nicht gering geschätzt werden. So offenbart sich häufig in einem denkmalgerecht sanierten Baudenkmal eine höhere, individuell gestaltbare Lebensqualität als in einem gewöhnlichen Haus. Sie ist durch den Charme der historischen Oberflächen geprägt, hinter denen sich moderne Haustechnik geschickt verbergen lässt. Es ist eine wesentliche Erkenntnis der Denkmalpflege aus den letzten fünf Jahrzehnten: Natürliche Baumaterialien in Verbindung mit historischen Bautechniken sowie ihre handwerkliche Reparatur sind ein Markenzeichen von Baudenkmalen; sie sind passgenauer, ästhetisch ansprechender und im Hinblick auf ihre Lebensdauer kostengünstiger als industriell erzeugte Ersatzmaterialien. Aufgrund der geringeren Haltbarkeit vieler industrieller Produkte aus anderen Lebensbereichen sind Bauherren in den meisten Fällen von den Ergebnissen der Baudenkmalpflege positiv überrascht.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Das Denkmalverzeichnis - Wo kann ich Einsicht nehmen?

Das niedersächsische Denkmalverzeichnis (NDSchG) ist für jedermann einsehbar. Fragen richten Sie an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde, die einen Auszug aus dem Verzeichnis bereithält.

Es handelt sich dabei um ein nachrichtliches Verfahren, der den Kenntnisstand der Denkmalbehörden abbildet. Es kann vorkommen, dass weitere bauliche Anlagen die Anforderungen an ein Baudenkmal nach § 3 NDSchG erfüllen, jedoch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Im Zweifel also immer bei den Denkmalbehörden nachfragen!

Für die jederzeit aktuelle Führung des Denkmalverzeichnisses ist das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege in Hannover mit seinen Stützpunkten in Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg verantwortlich. Auch hier haben Sie die Möglichkeit zur Einsicht. Für andere Landes- und für untere Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt datenbankgestützte Denkmalinformationen (ADABweb) digital übermittelt. Partner in Wissenschaft und Forschung erhalten seit Juli 2011 Fachinformationen mit Kartierungen und Fotos via Internet. Eine Freischaltung für Jedermann ist in Vorbereitung.

 (Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Für das Bundesland Bremen gilt: Auskunft erteilt in Bremen das Landesamt für Denkmalpflege. Für Bremerhaven selbstverständlich auch die dortige Untere Denkmalschutzbehörde. Sie kann auch im Internet unter dem Landesamt für Denkmalpflege eingesehen werden. 

Löschung aus dem Denkmalverzeichnis?

In Niedersachsen wird ein nachrichtliches Denkmalverzeichnis geführt, in das Kulturdenkmale aufgrund ihrer von Fachleuten erkannten Denkmaleigenschaft eingetragen sind. Die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes sieht seit dem 1. Oktober 2011 vor, den Baudenkmaleigentümer vor der Neueintragung eines Gebäudes anzuhören, um fachlich relevante Argumente in die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft einzubeziehen. Nach der Eintragung eines Objekts ins Denkmalverzeichnis kann der Eigentümer beantragen, die Eigenschaft als Baudenkmal per Verwaltungsakt feststellen zu lassen. Gegen diesen Verwaltungsakt ist die Klage vor einem niedersächsischen Verwaltungsgericht zulässig. Von Seiten des Landesamts ist ein feststellender Verwaltungsakt für Baudenkmale, die vor dem 1.10.2011 ins Denkmalverzeichnis eingetragen wurden, nicht möglich. Doch ist eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis zu löschen, wenn die Voraussetzung dafür entfallen ist.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Für das Bundesland Bremen gilt: Kulturdenkmäler werden im Bundesland Bremen durch Bescheid (§7 Abs.1 des Denkmalschutzgesetzes) oder durch Verordnung (§7 Abs. 2 des Denkmalschutzes) unter Denkmalschutz gestellt und anschließend in die Denkmalliste eingetragen. Gegen die Eintragung in die Denkmalliste können Rechtsmittel eingelegt werden.

Baudenkmal instand setzen oder verändern - Wer berät mich?

Suchen Sie frühzeitig den Kontakt zu den Fachleuten in den kommunalen Denkmalschutzbehörden und der Fachbehörde des Landes. Die Erfahrung lehrt, dass jeder Eigentümer, der sich rechtzeitig dorthin wendet und infolgedessen auch betreut wird, nicht nur Vorteile erlangt, sondern auch eine positive Einstellung zu seinem Denkmal gewinnen kann. Die Behördenmitarbeiter werden Sie mit Ihrem Vorhaben, vor allem auch der Modernisierung, nicht allein lassen. Sie werden versuchen, Sie in gestalterischen, baufachlichen und energetischen Fragen, bei Materialverwendung und Sanierungstechnologien mit Rat und Tat zu unterstützen. Schon im ersten Gespräch kann geklärt werden, ob die von Ihnen beabsichtigte Veränderung für das Baudenkmal unproblematisch, planungsbedürftig, förderfähig oder genehmigungspflichtig ist. 

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner:
Untere Denkmalschutzbehörden Niedersachsen
Landesamt für Denkmalpflege Bremen

Instandsetzen oder Veränderung eines Baudenkmals - Brauche ich eine Genehmigung?

Nur die für Sie zuständige untere Denkmalschutzbehörde gibt Auskunft darüber, für welche Maßnahmen eine Genehmigung nach § 10 NDSchG benötigt wird. Sowohl Instandsetzungen als auch Veränderungen, einschließlich des Inneren sind unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Bevor die Denkmaleigenschaft beeinträchtigt wird oder verloren geht, sind mit Unterstützung von Fachleuten aus Behörden und Bauwirtschaft Alternativen zu entwickeln, die zur Erhaltung des Baudenkmals beitragen. Wichtig ist, dass Maßnahmen wie Dachdeckungen, Fenstererneuerungen oder Fassadenanstriche, für die keine Baugenehmigungen erforderlich sind, dennoch einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die Genehmigungspflicht umfasst auch die Nutzungsänderung.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Was ist im Konfliktfall zu tun?

Ziel aller Denkmalbehörden ist es, den Denkmaleigentümern nützlichen und sinnvollen Rat im Umgang mit den Baudenkmalen zu geben. Bevor ein Konflikt entsteht, sind von den Gesprächspartnern die Spielräume verschiedener Lösungsmöglichkeiten für problematische Fragen auszuloten. Mit dem gemeinsamen Willen zur Verständigung führt das Gespräch in der Regel wieder zu Einigkeit und Konsensen zurück. Sollten Sie sich durch den Rat und die Anforderungen der Denkmalbehörden jedoch in Ihren Rechten als Denkmaleigentümer beeinträchtigt fühlen, so steht Ihnen grundsätzlich auch der Rechtsweg offen. Überprüfen Sie bitte im Konfliktfall, worin seine Ursache begründet ist. Viele Detailfragen haben sich daran zu orientieren, das Baudenkmal in seinem Denkmalwert zu erhalten und Beeinträchtigungen zu vermeiden. Insofern kann es sinnvoll sein, sich eine zusätzliche Fachmeinung einzuholen.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Steuerbescheinigung - Was muss ich beachten?

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht dem Eigentümer eines Baudenkmals, notwendige Erhaltungsaufwendungen im definierten Rahmen nach §§ 7i, 10f, 10g und 11b steuerlich geltend zu machen. Die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung von Maßnahmen an Baudenkmalen gilt nicht nur für Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, sondern auch für denkmalgeschützte Gartenanlagen. In Einzelfällen kann die Denkmaleigenschaft auch zur Minderung oder zum Erlass der Grundsteuer führen. Es lohnt sich also mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu sprechen, die Sie über Fragen steuerlicher Erleichterungen berät. Dieses Gespräch muss allerdings vor Beginn von Maßnahmen geführt werden, um verbindliche Vereinbarungen über deren Durchführung treffen zu können.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

Weitere Informationen zu Steuervergünstigungen für Baudenkmale erhalten Sie auf der Homepage des Monumentendienstes.

Finanzielle Förderung für Baudenkmale?

Finanzielle Unterstützung für Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen gewährt das Landesamt für Denkmalpflege nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. Auch Zuwendungen des Bundes, der EU und verschiedener Stiftungen können durch fachliche Gutachten des Landesamts vermittelt werden. Informationsbroschüren dazu kann man im Ministerium für Wissenschaft und Kultur anfordern. Wenn Sie eine finanzielle Förderung beantragen wollen, sind das Landesamt und die untere Denkmalschutzbehörde Ihre Ansprechpartner. Voraussetzung für den Erfolg eines Förderantrags sind die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Behörde, die Genehmigung einer Maßnahme sowie die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Anforderungen bei der Projektförderung. Zuwendungen gibt es für Instandsetzungsmaßnahmen von beispielhafter Bedeutung, sei es, dass ein Baudenkmal für die Kulturlandschaft prägend ist oder aber besondere Werte im Inneren aufweist. Auch die Dringlichkeit ist ein Kriterium, gerade dann, wenn Folgeschäden oder Abriss drohen. Absehbare, gravierende Mehrkosten, die beispielsweise durch besondere Materialien hervorgerufen werden, finden bei der Förderentscheidung ebenfalls Berücksichtigung. Sollten aus dem Baudenkmal keine ausreichenden Einnahmen oder Steuervorteile erwirtschaftet werden können, kommt ebenfalls eine finanzielle Zuwendung für die Instandsetzung in Frage. Ein bürgerschaftlich orientiertes Ziel der staatlichen Förderung für Baudenkmale ist es, insbesondere in strukturschwachen Regionen kleine und mittlere Bauhandwerksbetriebe zu unterstützen und am Leben zu erhalten. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist anerkannt, dass jeder Euro, der als staatliche Zuwendung in ein Baudenkmal investiert wird, bis zu einer Verzehnfachung der baulichen Investitionen führt.

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege)

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